1. Allgemeines
    1. Alle unsere Liefergeschäfte unterliegen ausschließlich diesen unseren allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen. Einkaufs- u. sonstige Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner binden uns nicht, auch wenn wir solchen nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Erklärungen u. Beratungen, die von unseren technischen Richtlinien abweichen, sowie durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen über Preis, Zahlungs- u. Lieferkonditionen udgl. werden erst durch unsere schriftliche Annahme des Kundenauftrags verbindlich, soweit solche Zusagen in unserer Annahmeerklärung ausdrücklich bestätigt werden.
    3. Der Kunde hat unsere Annahmeerklärung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 8 Tagen wird die Lieferung mit dem in dieser Erklärung festgehaltenen Inhalt ausgeführt.
    4. Unsere Mitarbeiter sind zum Empfang von Zahlungen nur bei Vorlage einer Vollmacht o. einer von uns ausgestellten Quittung berechtigt.
  2. Leistungsbeschreibung
    1. Gegenstand von Lieferverträgen ist ausschließlich die Lieferung körperlicher Waren.
    2. Serienmäßige Änderungen o. Abweichungen in Form u. Konstruktion, soweit diese dem Kunden zumutbar sind, bleiben uns bis zur Lieferung vorbehalten.
  3. Preise
    1. Es gelten die in unseren unverbindlichen Preislisten bzw. die in der Auftragsannahmeerklärung angeführten vereinbarten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
    2. Erfolgt die Lieferung, ohne dass wir schuldhaft einen Lieferverzug zu verantworten haben, später als 3 Monate nach Auftragserteilung, sind wir zu einer entsprechenden Änderung der Preise berechtigt, wenn nach Ablauf der 3-Monatsfrist eine allgemeine Preiserhöhung o. –senkung infolge Ansteigens o. Reduktion der Kostenfaktoren vorgenommen wurde.
    3. Unsere Preise sind freibleibend u. verstehen sich, falls nicht Anderes vereinbart wurde, zur Abholung durch den Kunden ab dem vereinbarten Standort unseres Unternehmens.
  4. Kaufantrag
    1. Der Kunde ist an sein Kaufanbot für die Dauer von vier Wochen gebunden.
    2. Die Annahme des für den Kunden verbindlichen Kaufantrages kann von uns innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  5. Vertragsabschluss
    1. Unsere Preislisten, Angebote u. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Vereinbarte Preise, Zahlungs- und Lieferkonditionen werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Auftragsannahmeerklärung verbindlich.
    2. Leistungen, die über den Umfang der Auftragserteilung hinausgehen, werden gesondert verrechnet.
    3. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögenssituation des Kunden für die Einräumung von Krediten o. Zahlungszielen nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen o. Sicherheitsleistungen aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung o. Stellung der Sicherheitsleistung zu verweigern.
    4. Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund insbesondere dann vorzeitig u. fristlos aufzulösen, wenn
      a) uns die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheint;
      b) der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages unrichtige o. unvollständige Angaben gemacht o. bedeutsame Umstände verschwiegen hat;
      c) der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung o. einer sonst fälligen wesentlichen Vertragspflicht trotz Mahnung u. Setzung einer angemessenen Nachfrist samt Androhung der Vertragsauflösung bereits 6 Wochen im Verzug ist;
      d) bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt am übergebenen Fahrzeug unser Eigentum daran ernsthaft gefährdet wird, insbesondere, wenn das Fahrzeug in missbräuchlicher o. gesetzwidriger Weise o. zu gesetzwidrigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zugriff auf das Fahrzeug durch seine nicht nur vorübergehende Verbringung ins Ausland erschwert wird;
      e) der Vertragspartner zahlungsunfähig wird, sein Unternehmen liquidiert, einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebt, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt o. in sein Vermögen Exekution geführt wird;
      f) der Vertragspartner stirbt (als Personenhandelsgesellschaft o. juristische Person aufgelöst wird); weiters etwa auch, wenn
      g) wir wegen Betriebsstörung u. ähnlichen Ereignissen zur Lieferung außerstande sind; h) von uns ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird.
    5. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Schadenersatz- o. sonstige Ansprüche geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Ware auf seine Gefahr und Kosten binnen der von uns genannten Frist an einen von uns bestimmten Ort zurückzustellen oder transportfähig zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, können wir die Rückführung auf seine Gefahr und Kosten veranlassen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben uns bei Verschulden des Kunden vorbehalten.
  6. Rücktritt
    1. Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 3 Konsumentenschutzgesetz (=KSChg) für Verbraucher:
      a) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für dessen geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe o. einem Markt benützten Stand abgegeben, kann er von seinem Vertrag bzw. -antrag zurücktreten.
      b) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer o. dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, o. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten o. ihren Beauftragten voran gegangen sind.
    2. Der Rücktritt ist vom Verbraucher bis zum Zustandekommen des Vertrages o. danach binnen einer Woche zu erklären. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die Namen u. Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages nötigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  7. Stornierung
    1. Die Stornierung eines angenommenen Auftrages ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis möglich.
    2. Bei einer solchen Vertragsauflösung stellen wir zur Abgeltung von Aufwendungen, des Bearbeitungsaufwandes u. entgangenen Gewinnes eine Stornogebühr von 20 % des Bruttoverkaufspreises in Rechnung. Bei Verkaufssystemen u. Sonderanfertigungen berechnen wir eine Gebühr in Höhe der Anzahlung bzw. von 33 % des Bruttoverkaufspreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
  8. Lieferung und Annahme
    1. Sämtliche Vereinbarungen sowie Abweichungen von Lieferkonditionen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Lieferungen erfolgen auf Grund dieser Bedingungen, welche mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung als anerkannt gelten u. mit unserer Annahmeerklärung für beide Teile verbindlich werden.
    2. Die im Vertrag angeführten Liefertermine u. -fristen sind keine festen Daten. Als \'voraussichtlich\' bezeichnete Termine u. Fristen verstehen sich nur annähernd u. sind unverbindlich. Die vereinbarten Lieferdaten gelten erst als fix, wenn sie in der Auftragsannahmeerklärung festgehalten sind. Unerhebliche u. geringfügige Abweichungen von den vorgesehenen Lieferdaten gelten als genehmigt.
    3. Wird ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist fest vereinbart u. die Lieferung um mehr als 6 Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von weiteren 6 Wochen zu setzen. Bei gleichzeitiger Androhung des Rücktritts kann der Kunde bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung o. Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Als Verbraucher im Sinne des KSchg ist der Kunde bei Nachweis grober Fahrlässigkeit o. Vorsatz berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
    4. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über. Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir berechtigt, für die Aufbewahrung branchenübliche Lagerkosten zu verlangen.
    5. Bei Verträgen, die dem KSchg unterliegen, gelten die gesetzlichen Rücktrittstatbestände.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kunden ausgefolgt, so bleibt sie bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen gegen ihn aus der Lieferung (Rechnungsbetrag samt Zinsen, Spesen, Kosten) sowie bis zur Bezahlung der gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden stammenden Forderungen in unserem Eigentum.
    2. Das Fahrzeug wird auf den Vorbehaltskäufer zugelassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenspesen bleibt der Typenschein in unserer Verwahrung. Der Käufer trägt als Fahrzeughalter die mit der Zulassung verbundenen Kosten.
    3. Wenn für die in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware bei Weiterverkauf nur ein Mindererlös erzielt wird, hat der Kunde sowohl den uns daraus entstandenen Schaden als auch die aufgrund des Rücktransportes vom Kunden u. des Transportes bei Weiterverkauf an Dritte angefallenen Kosten zu ersetzen. Kann eine solche Ware nicht weiterverkauft werden, wird sie dem Kunden zum Kaufpreis abzüglich mindestens 50 % u. bei beschädigt zurückgenommener Ware abzüglich auch des sich aus dem Schaden ergebenden Minderwertes gutgeschrieben. Eine Änderung der Abrechnung bleibt uns vorbehalten.
    4. Greift ein Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (wie etwa Pfändung), so hat uns der Käufer sofort schriftlich zu benachrichtigen und unverzüglich selbst alle zur Abwehr nötigen Vorkehrungen zu treffen. Erweisen sich die Kosten der Abwehr solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Exszindierungsverfahren, als nicht einbringlich, so trifft den Käufer die Pflicht zu unserer Schadloshaltung.
  10. Mietkauf
    1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Fahrzeugübernahme o. am Tag der Zulassung auf den Mieter (Mietkäufer), je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt.
    2. Das Mietentgelt ist erstmals am Beginn des Mietverhältnisses und dann jeweils nach dem vereinbarten Zahlungsplan fällig.
    3. Das Fahrzeug wird typisiert u. auf den Mieter zugelassen. Der Typenschein verbleibt bei uns als Eigentümerin des Fahrzeuges. Der Mieter ist Fahrzeughalter u. trägt als solcher die Kosten der Zulassung.
    4. Nach Ablauf der individuell bestimmten Vertragszeit u. Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Mieter geht auf ihn das Eigentum am Fahrzeug über. Anschließend wird ihm der Typenschein übermittelt.
    5. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom Mieter geleisteten Teilzahlungen als Entgelt für die ihm gewährte Nutzungsüberlassung angerechnet.
  11. Reparatur-, Regiearbeiten
    Rechnungen über Reparaturarbeiten sind ab Erhalt ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Rechnungen über gesondert beauftragte Leistungen und für Zusatzaufträge.
  12. Zahlung
    1. Eine vereinbarte Anzahlung ist grundsätzlich binnen 3 Tagen nach Zugang unserer Auftragsannahmeerklärung zu leisten.
    2. Mangels anderer Vereinbarung ist die Ware bei Abholung durch den Kunden Zug um Zug ohne Abzüge in bar zu bezahlen. Rabatte u. Skonti bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug vereinbart, bezieht sich dieser allein auf den Warenwert.
    3. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen u. zuletzt auf die Kapitalforderung aus der Warenlieferung verrechnet.
    4. Wechsel o. Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Zahlungen mittels Wechsel o. Scheck gelten erst mit Einlösung als Erfüllung. Sämtliche Kosten, wie Bankprovisionen, Diskontspesen u. Stempelgebühren, werden vom Kunden getragen. Für die Rechtzeitigkeit bezüglich Einlösung, Protest, Benachrichtigung u. Zurückleitung des nicht eingelösten Wechsels übernehmen wir keine Haftung.
    5. Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung o. sonstigen Leistung in Verzug, können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen u. die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen zurückbehalten, o. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, o. den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Verzugszinsen bzw. vereinbarte Zinsen in Höhe von 12 % p. a. berechnet.
    6. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, uns alle daraus entstehenden Kosten, Spesen u. Barauslagen, aus welchem Titel auch immer, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
    7. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden Zahlungen der gänzlichen o. teilweisen Abdeckung einzelner seiner Verbindlichkeiten zu widmen.
    8. Ausdrücklich gewährte Zahlungsziele u. sonstige zugunsten des Kunden vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten nur unter der Bedingung als vereinbart, dass der Kunde sämtlichen Pflichten vertragsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug mit einer von mehreren Verbindlichkeiten sind wir daher berechtigt, alle noch offenen Zahlungen auch aus anderen Aufträgen des Kunden sofort fällig zu stellen.
    9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, zurück zu behalten, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 KSChg entgegen steht.
    10. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit einer konnexen Gegenforderung nicht berechtigt. Für Verbraucher ist eine Aufrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Z 8 KSchG möglich.
  13. Leistungsstörungen, Gewährleistung
    1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit zu untersuchen. Fehlmengen o. Falschlieferungen sind uns unter genauer Angabe der Beanstandung sofort schriftlich mitzuteilen.
    2. Für bei der Übergabe erkennbare Mängel der Ware, die anlässlich ihrer Übernahme nicht ausdrücklich gerügt wurden, leisten wir keine Gewähr. Hingegen werden für bestimmte zugesicherte Eigenschaften Gewähr geleistet. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns gegenüber dem Kunden ausdrücklich u. schriftlich zugesichert wurden.
    3. Handelsübliche o. technisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material o. Farbe berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
    4. Für verdeckte Mängel trifft uns eine Gewährleistungspflicht nur, wenn diese Mängel bei Übernahme bereits bestanden haben u. innerhalb der Gewährleistungsfrist durch substantiierte schriftliche Mängelrüge unverzüglich ab deren Hervorkommen geltend gemacht wurden. Bei Verbrauchern gilt diese Pflicht mit Maßgabe von ABGB und KSchG.
    5. Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der von uns als mangelhaft geliefert anerkannten Ware eingeschränkt.
    6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Behandlung udgl. verursacht wurden. Die gesetzliche Gewährleistung ist weiters auch bei Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung u. sonstiger Vorschriften entstehen, ebenso wenig bei vom Kunden o. durch Dritte vorgenommenen Reparaturen.
    7. Bei von uns anerkannten Beanstandungen haben wir das Recht auf Verbesserung o. auf Nach- bzw. Ersatzlieferung. Das Recht auf Preisminderung wird ausgeschlossen, wenn wir uns binnen angemessener Frist zum Nachtrag des Fehlenden, zur Verbesserung o. Ersatzlieferung bereit erklären.
    8. Zur Vornahme einer Verbesserung, Nach- bzw. Ersatzlieferung wird uns die üblicherweise erforderliche Zeit gewährt, wobei sich daraus kein Anspruch auf Preisminderung ergibt.
    9. Wenn eine Verbesserung, Nach- bzw. Ersatzlieferung nicht möglich ist o. von uns ausdrücklich nicht gewünscht wird, hat der Kunde Anspruch auf Wertminderung o. Wandlung.
    10. Gebrauchte Waren. Hinsichtlich gebrauchter Waren, das sind solche, die tatsächlich in Gebrauch gestanden sind, wird die Gewährleistungsfirst auf 1 Jahr verkürzt. Dies gilt gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für Verbraucher, mit welchen dies im Einzelnen vertraglich ausgehandelt wurde.
  14. Schadenersatz
    1. Für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur, wenn wir Vorsatz o. grobe Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Dies gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung.
    2. Die Haftung wird auch für Folgeschäden ausgeschlossen, ausgenommen für Personenschäden u. Sachschäden bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit.
  15. Garantie
    1. Garantien werden nur ausdrücklich vereinbart u. im handelsüblichen o. individuellen Rahmen gewährt.
    2. Die Frist einer allfällig eingeräumten Garantie beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden zu laufen.
    3. Die Garantie gilt innerhalb der gewährten Garantiefrist, unter folgenden Bedingungen: Das Fahrzeug darf nicht verändert, nicht entgegen dem Betriebszweck verwendet u. muss gemäß den Serviceempfehlungen in unserem Betrieb o. bei einem autorisierten Unternehmen gewartet werden.
    4. Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung eines Material- o. Herstellungsfehlers geltend zu machen u. nur in unserer Betriebsstätte abzuwickeln. Bei der Erledigung von Garantiearbeiten anfallende Transportkosten sind vom Kunden bzw. Einsender zu tragen.
    5. Für Schäden, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Garantie geleistet. Ebenso sind Sonderaufbauten u. Einrichtungen, die nicht von uns direkt geliefert bzw. hergestellt wurden, von der Garantie ausgeschlossen.
    6. Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  16. Erfüllungsort
    Mangels besonderer, anders lautender Vereinbarung gilt für beide Vertragsteile als Erfüllungsort 4623 Gunskirchen, u. zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware o. ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  17. Gerichtsstand
    Für alle wie immer gearteten Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 4600 Wels vereinbart, soweit dem nicht § 14 Abs. 1 KSchG entgegen steht.
  18. Anwendbares Recht
    Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem österreichischen Recht. Bei Kaufverträgen wird ausdrücklich die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.
  19. Sonstiges
    1. Sämtliche individuell vereinbarte Ergänzungen u. Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
    2. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
    3. Wir teilen im Sinne des Datenschutzgesetzes mit, dass wir die Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsverwaltung u. Geschäftsabwicklung automationsunterstützt verarbeiten. Auf Wunsch teilen wir dem Kunden seine bei uns gespeicherten Daten mit. An Dritte werden Kundendaten nicht weitergegeben.