Startseite
Aktionsmodelle
Produkte
Gebrauchte
Schnäppchen Versteigerung  
Fragen rund um den Anhänger  
Humer-Power-Paket
Zinsenfreier Mietkauf  
Anhängerkauf leicht gemacht
Mietanhänger
Spezialanfertigungen
Unternehmen
Ersatzteile/Reparaturen/Zubehör
Anhängerübergaben
Gesetzliche Regelungen
Ihre kostenlose Werbefläche
Referenzen
Unsere Partner
Impressum
. Zufriedene Kunden  
Kontakt


Gunskirchen
: +43 (0)7246/7401-0
Wien: +43 (0)1/662 7000
Loosdorf: +43 (0)2754/30130

E-Mail:
info@humer.com

 

Für die Fahrt mit einem Anhänger ist nicht unbedingt der Führerschein der Klasse E notwendig. Der Großteil der Anhänger aus unserem Sortiment kann auch mit dem Führerschein der Klasse B gezogen werden.

Die Typisierung Ihres Fahrzeuges erfolgt bei uns direkt vor Ort. Unser geschultes Fachpersonal berät Sie gerne in allen Belangen und ermittelt das speziell zu Ihrem Zugfahrzeug und Ihrem Führerschein passende Gesamtgewicht des Anhängers.

Ein Lenker, der die Absicht hat, mit seinem Kraftwagen einen Anhänger zu ziehen, muss sich zusätzlich mit Vorschriften und Wissen vertraut machen, die für die sichere Fahrt mit einem Anhänger erforderlich sind.

Darum stellen wir unseren Kunden gerne einen KOSTENLOSEN Ratgeber mit allem Wissenswerten und den gesetzlichen Vorschriften zum Ziehen eines Anhängers zur Verfügung.

Holen Sie sich den KOSTENLOSEN Ratgeber "Anhängerbestimmungen" bei Ihrem Besuch in Gunskirchen bei Wels, Wien oder Loosdorf/NÖ ab. Oder kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail, und wir lassen Ihnen den Ratgeber gerne zukommen.

Eine Kurzinfo zum Thema "E zu B - Führerschein" finden Sie HIER.

Ein Geschenk aus dem Hause HUMER Anhänger

für eine gute und sichere Fahrt.




Die Lenkberechtigung der Klasse E berechtigt zum Ziehen von anderen als leichten Anhängern. Die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.

Die Lenkberechtigung der Klasse B+E (EzB) ist zum Ziehen eines Anhängers erforderlich, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges übersteigt oder die beiden höchsten zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeug und Anhänger 3500 kg überschreiten.

Sind die Lenkberechtigungen B+E (EzB) vorhanden, ist Folgendes zu beachten:

  • Anhänger, die als einzige Bremse eine Auflaufbremse haben, dürfen nur gezogen werden, wenn die Gesamtmasse des Anhängers die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet.
  • Ist im Zulassungsschein des Zugfahrzeuges bezüglich des Ziehens eines Anhängers ein Wert eingetragen, so darf dieser nicht überschritten werden

Vereinfachte Prüfung für E zu B - Führerschein

Bis 01. April 2006 wurden bei der Prüfung für den

E zu B -Führerschein viele allgemeinen Fragen über Verkehrsvorschriften usw. gestellt.

Ab sofort werden bei diesen Prüfungen nur mehr klassenspezifische Fragen gestellt, wodurch der Lernaufwand viel geringer ist.

So einfach kommen Sie zum E zu B - Führerschein:

4 Theoriestunden (nur zum Thema Anhänger)

2 Fahrstunden

theoretische und praktische Prüfung

Kandidaten, die bereits den Traktor-Führerschein

(Klasse F) haben und 3 Jahre Praxis nachweisen können, müssen nur die praktische Prüfung machen.

(Quelle: Fachverband der österr. Fahrschulen)

   



An Anhängern, außer Wohnwagenanhängern, müssen vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein:

  • Name des Fahrzeuges,
  • Fahrgestellnummer,
  • Eigenmasse, höchste zulässige Nutzlast, höchste zulässige Gesamtmasse und die höchste(n) zulässige(n) Achsenlast(en),
  • die Länge des Fahrzeuges.

 

Wiederkehrende Begutachtung / Pickerl-Überprüfung

Für Anhänger mit denen eine Geschwindigkeit von 25km/h überschritten werden darf und die ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg nicht überschreiten, gilt seit der 26. KFG-Novelle folgende Regelung (diese neue Regelung gilt für alle Anhänger, die ab dem 27. Oktober 2005 erstmalig zugelassen wurden):

Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Zulassung vorzunehmen.

Die wiederkehrende Begutachtung ist fällig:

1. Mal: 3 Jahre nach der erstmaligen Zulassung

2. Mal: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung

3. Mal: 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung

ab dann: jährlich

Für Anhänger, die VOR dem Stichtag erstmalig zugelassen wurden, gilt:

höchst zul. Gesamtgewicht bis 1700 kg:

1. Mal: 3 Jahre nach der erstmaligen Zulassung

2. Mal: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung

3. Mal: 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung

ab dann: jährlich

höchst zul. Gesamtgewicht 1700 - 3500 kg:

die nächste fällige Begutachtung nach dem 27. Oktober 2005 ist nach der alten Regelung vorzunehmen (jährliche Überprüfung).

Jede weitere Begutachtung wird nach der neuen Regelung vorgenommen.

 




Kennzeichnung der Ladung

Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers hinaus, müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile mit einer Langgutfuhrtafel gekennzeichnet werden (40 x 25 cm große, weiße, rückstrahlende Tafel mit einem roten Rand von 5 cm Breite; siehe Bild). Diese Tafel ist lotrcht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn anzubringen.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel, oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein, und zwar vorne mit weißem Licht und weißem Rückstrahler und hinten mit rotem Licht und rotem Rückstrahler. Werden durch die Ladung Leuchten oder Rückstrahler verdeckt, so müssen entsprechende Ersatzvorrichtungen angebracht werden.

Langgutfuhre

Langgutfuhren sind Beförderungen von Ladung, wenn:

  • die Länge des Kraftfahrzeuges samt Ladung 14 m übersteigt
  • die Ladung mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahrzeuges oder Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt.
  • Ist der Anhänger ein Nachläufer (das ist ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden), gilt die Beförderung als Langgutfuhre, wenn die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt.

Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern gild die Beförderung als Langgutfuhre, wenn diese Voraussetzungen den letzten Anhänger betreffen.

Langgutfuhren mit einer Länge von mehr als 16 m sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit:

  • 50 km/h im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,
  • 70 km/h auf Autobahnen

 




100 km/h - Regelung für Gespanne auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen -

GÜLTIG NUR IN DEUTSCHLAND

Unter bestimmten Gegebenheiten dürfen Gespanne in Deutschland mit 100 km/h fahren.

Die Voraussetzungen, die Ihr Gespann dafür erfüllen muss, entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

 

ACHTUNG:

Diese Regelung gilt nur für Deutschland. Österreichweit ist eine Tempo-100-Regelung nicht vorgesehen!




Vorne

Vorne am Anhänger müssen angebracht sein:

  • am äußersten Rand des Anhängers zwei weiße Rückstrahler,
  • wenn die größte Breite des Anhängers 1,6 m übersteigt, zwei weiße Begrenzungsleuchten.

 

Hinten

Hinten am Anhänger müssen angebracht sein:

  • eine Kennzeichenbeleuchtung,
  • zwei Schlussleuchten,
  • zwei Bremsleuchten, außer Anhänger im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter 25 km/h und Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, dass die Bremsleuchten des Zugfahrzeuges nicht verdeckt werden,
  • zwei Umrissleuchten, wenn der Anhänger breiter als 2,10 m ist,
  • zwei gelb-rote Blinkleuchten,
  • zwei rote, dreieckige Rückstrahler, 35 bis 90 cm über der Fahrbahn,
  • Rückfahrscheinwerfer,
  • Nebelschlussleichte(n).

 

 

Seitlich

An beiden Längsseiten des Anhängers müssen angebracht sein:

  • zwei gelb-rote Rückstrahler, 35 bis 90 cm über der Fahrbahn,
  • zwei Seitenmarkierungsleuchten, ab 6 m Fahrzeuglänge.

 




Wir bedanken uns beim Amt der OÖ Landesregierung, das zweimal wöchentlich die Typisierung der Fahrzeuge in unserem Haus durchführt, für die jahrelange gute Zusammenarbeit.

 

SIE HABNE IHREN TYPENSCHEIN VERLOREN?

Sie können jederzeit ein Duplikat (Zweitschrift) Ihrer Dokumente anfordern.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

      - Verlustanzeige (bei der nächstgelegenen Polizei- oder

        Gendarmeriediensstelle)

      - Unbedenklichkeitsbescheinigung (erhalten Sie bei der

        Bezirkshauptmannschaft für jene Region wo das Fahrzeug momentan

        angemeldet oder zuletzt angemeldet gewesen ist)

      - 2 Fotos vom Fahrzeug von rechts hinten, 2 Fotos von links vorne

Damit können Sie eine Zweitschrift bei jener Behörde beantragen, die die Original-Papiere ausgestellt hat.

Unsere Humer-Anhänger werden durch die OÖ Landesregierung typisiert.

Sollten Sie den Typenschein zu einem Humer-Fahrzeug verloren haben, so wenden Sie sich direkt an:

Amt der OÖ Landesregierung

Abteilung Verkehrstechnik

Tel.: 0732/7720




Für weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen beim Fahren mit Anhängern besuchen Sie bitte die Webseite unseres Partners, der Fahrschule City Driver.