Gunskirchen: +43 (0)7246/7401-0
Wien: +43 (0)1/662 7000
Loosdorf: +43 (0)2754/30130
E-Mail: info@humer.com
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Für
die Fahrt mit einem Anhänger ist nicht unbedingt
der Führerschein der Klasse E notwendig. Der Großteil
der Anhänger aus unserem Sortiment kann auch mit
dem Führerschein der Klasse B gezogen werden.
Die
Typisierung Ihres Fahrzeuges erfolgt bei uns direkt
vor Ort. Unser geschultes Fachpersonal berät Sie
gerne in allen Belangen und ermittelt das speziell zu
Ihrem Zugfahrzeug und Ihrem Führerschein passende
Gesamtgewicht des Anhängers.
Ein
Lenker, der die Absicht hat, mit seinem Kraftwagen einen
Anhänger zu ziehen, muss sich zusätzlich mit
Vorschriften und Wissen vertraut machen, die für
die sichere Fahrt mit einem Anhänger erforderlich
sind.
Darum
stellen wir unseren Kunden gerne einen KOSTENLOSEN Ratgeber
mit allem Wissenswerten und den gesetzlichen Vorschriften
zum Ziehen eines Anhängers zur Verfügung.
Holen Sie sich den
KOSTENLOSEN Ratgeber "Anhängerbestimmungen"
bei Ihrem Besuch in Gunskirchen bei Wels, Wien oder
Loosdorf/NÖ ab. Oder kontaktieren Sie uns per Telefon
oder E-Mail, und wir lassen Ihnen den Ratgeber gerne
zukommen.
Eine
Kurzinfo zum Thema "E zu B - Führerschein"
finden Sie HIER.
Ein
Geschenk aus dem Hause HUMER Anhänger
für
eine gute und sichere Fahrt.
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Die
Lenkberechtigung der Klasse E berechtigt zum Ziehen
von anderen als leichten Anhängern. Die Klasse
E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung
für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
Die
Lenkberechtigung der Klasse B+E (EzB) ist zum Ziehen
eines Anhängers erforderlich, wenn die höchste
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse
des Zugfahrzeuges übersteigt oder die beiden höchsten
zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeug und Anhänger
3500 kg überschreiten.
Sind
die Lenkberechtigungen B+E (EzB) vorhanden, ist Folgendes
zu beachten:
- Anhänger, die als einzige
Bremse eine Auflaufbremse haben, dürfen nur
gezogen werden, wenn die Gesamtmasse des Anhängers
die höchste zulässige Gesamtmasse des
Zugfahrzeuges nicht überschreitet.
- Ist im Zulassungsschein des
Zugfahrzeuges bezüglich des Ziehens eines Anhängers
ein Wert eingetragen, so darf dieser nicht überschritten
werden
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Vereinfachte
Prüfung für E zu B - Führerschein
Bis 01. April
2006 wurden bei der Prüfung für den
E zu B -Führerschein
viele allgemeinen Fragen über Verkehrsvorschriften
usw. gestellt.
Ab sofort
werden bei diesen Prüfungen nur mehr klassenspezifische
Fragen gestellt, wodurch der Lernaufwand viel geringer
ist.
So
einfach kommen Sie zum E zu B - Führerschein:
4
Theoriestunden (nur zum Thema Anhänger)
2
Fahrstunden
theoretische
und praktische Prüfung
Kandidaten,
die bereits den Traktor-Führerschein
(Klasse F)
haben und 3 Jahre Praxis nachweisen können, müssen
nur die praktische Prüfung machen.
(Quelle: Fachverband
der österr. Fahrschulen) |
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An Anhängern,
außer Wohnwagenanhängern, müssen vollständig
sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben
sein:
- Name des Fahrzeuges,
- Fahrgestellnummer,
- Eigenmasse, höchste zulässige
Nutzlast, höchste zulässige Gesamtmasse
und die höchste(n) zulässige(n) Achsenlast(en),
- die Länge des Fahrzeuges.
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Wiederkehrende
Begutachtung / Pickerl-Überprüfung
Für
Anhänger mit denen eine Geschwindigkeit von 25km/h
überschritten werden darf und die ein höchst
zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg nicht überschreiten,
gilt seit der 26. KFG-Novelle folgende Regelung (diese
neue Regelung gilt für alle Anhänger, die
ab dem 27. Oktober 2005 erstmalig zugelassen wurden):
Die
wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag
der erstmaligen Zulassung vorzunehmen.
Die
wiederkehrende Begutachtung ist fällig:
1.
Mal: 3 Jahre nach der erstmaligen Zulassung
2.
Mal: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung
3.
Mal: 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung
ab
dann: jährlich
Für
Anhänger, die VOR dem Stichtag erstmalig zugelassen
wurden, gilt:
höchst
zul. Gesamtgewicht bis 1700 kg:
1.
Mal: 3 Jahre nach der erstmaligen Zulassung
2.
Mal: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung
3.
Mal: 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung
ab
dann: jährlich
höchst
zul. Gesamtgewicht 1700 - 3500 kg:
die
nächste fällige Begutachtung nach dem 27.
Oktober 2005 ist nach der alten Regelung vorzunehmen
(jährliche Überprüfung).
Jede
weitere Begutachtung wird nach der neuen Regelung vorgenommen.
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Kennzeichnung
der Ladung
Ragt
die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten
oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges oder des letzten
Anhängers hinaus, müssen die äußersten
Punkte der hinausragenden Teile mit einer Langgutfuhrtafel
gekennzeichnet werden (40 x 25 cm große, weiße,
rückstrahlende Tafel mit einem roten Rand von 5
cm Breite; siehe Bild). Diese Tafel ist lotrcht und
senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges,
nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn anzubringen.
Während
der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel, oder
wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die
äußersten Punkte der Ladung mit je einer
Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein, und
zwar vorne mit weißem Licht und weißem Rückstrahler
und hinten mit rotem Licht und rotem Rückstrahler.
Werden durch die Ladung Leuchten oder Rückstrahler
verdeckt, so müssen entsprechende Ersatzvorrichtungen
angebracht werden.
Langgutfuhre
Langgutfuhren
sind Beförderungen von Ladung, wenn:
- die Länge des Kraftfahrzeuges
samt Ladung 14 m übersteigt
- die Ladung mehr als ein Viertel
der Länge des Kraftfahrzeuges oder Anhängers
über dessen hintersten Punkt hinausragt.
- Ist der Anhänger ein
Nachläufer (das ist ein Anhänger, der
nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt
ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges
gezogen zu werden), gilt die Beförderung als
Langgutfuhre, wenn die Ladung um mehr als ein Fünftel
ihrer Länge über den hintersten Punkt
des Nachläufers hinausragt.
Bei
Kraftfahrzeugen mit Anhängern gild die Beförderung
als Langgutfuhre, wenn diese Voraussetzungen den letzten
Anhänger betreffen.
Langgutfuhren
mit einer Länge von mehr als 16 m sind nur mit
Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden
soll, zulässig.
Höchste
zulässige Fahrgeschwindigkeit:
- 50 km/h im Ortsgebiet und
auf Freilandstraßen,
- 70 km/h auf Autobahnen
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100
km/h - Regelung für Gespanne auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen -
GÜLTIG
NUR IN DEUTSCHLAND
Unter
bestimmten Gegebenheiten dürfen Gespanne
in Deutschland mit 100 km/h fahren.
Die
Voraussetzungen, die Ihr Gespann dafür erfüllen
muss, entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

ACHTUNG:
Diese
Regelung gilt nur für Deutschland. Österreichweit
ist eine Tempo-100-Regelung nicht vorgesehen! |
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Vorne
Vorne am Anhänger
müssen angebracht sein:
- am äußersten Rand
des Anhängers zwei weiße Rückstrahler,
- wenn die größte Breite
des Anhängers 1,6 m übersteigt, zwei weiße
Begrenzungsleuchten.
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Hinten
Hinten am
Anhänger müssen angebracht sein:
- eine Kennzeichenbeleuchtung,
- zwei Schlussleuchten,
- zwei Bremsleuchten, außer
Anhänger im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
unter 25 km/h und Anhänger, deren Abmessungen
so gering sind, dass die Bremsleuchten des Zugfahrzeuges
nicht verdeckt werden,
- zwei Umrissleuchten, wenn der
Anhänger breiter als 2,10 m ist,
- zwei gelb-rote Blinkleuchten,
- zwei rote, dreieckige Rückstrahler,
35 bis 90 cm über der Fahrbahn,
- Rückfahrscheinwerfer,
- Nebelschlussleichte(n).
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Seitlich
An beiden
Längsseiten des Anhängers müssen angebracht
sein:
- zwei gelb-rote Rückstrahler,
35 bis 90 cm über der Fahrbahn,
- zwei Seitenmarkierungsleuchten,
ab 6 m Fahrzeuglänge.
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Wir bedanken
uns beim Amt der OÖ Landesregierung, das zweimal
wöchentlich die Typisierung der Fahrzeuge in unserem
Haus durchführt, für die jahrelange gute Zusammenarbeit.
SIE
HABNE IHREN TYPENSCHEIN VERLOREN?
Sie
können jederzeit ein Duplikat (Zweitschrift) Ihrer
Dokumente anfordern.
Hierfür
benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Verlustanzeige (bei der nächstgelegenen
Polizei- oder
Gendarmeriediensstelle)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
(erhalten Sie bei der
Bezirkshauptmannschaft
für jene Region wo das Fahrzeug momentan
angemeldet oder zuletzt
angemeldet gewesen ist)
- 2 Fotos vom Fahrzeug von rechts
hinten, 2 Fotos von links vorne
Damit
können Sie eine Zweitschrift bei jener Behörde
beantragen, die die Original-Papiere ausgestellt hat.
Unsere
Humer-Anhänger werden durch die OÖ Landesregierung
typisiert.
Sollten
Sie den Typenschein zu einem Humer-Fahrzeug verloren
haben, so wenden Sie sich direkt an:
Amt
der OÖ Landesregierung
Abteilung
Verkehrstechnik
Tel.:
0732/7720
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Für weitere
Informationen zu den gesetzlichen Regelungen beim Fahren
mit Anhängern besuchen Sie bitte die Webseite unseres
Partners, der Fahrschule City
Driver.
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