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Gunskirchen
: +43 (0)7246/7401-0
Wien: +43 (0)1/662 7000
Loosdorf: +43 (0)2754/30130

E-Mail:
info@humer.com

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Humer - Anhänger, Tieflader, Verkaufsfahrzeuge - GmbH

1. Allgemeines.

1.1. Alle unsere Liefergeschäfte unterliegen ausschließlich unseren allgemeinen Verkaufs- und. Lieferbedingungen. Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner binden uns nicht, auch wenn wir solchen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Erklärungen und Beratungen, die von unseren technischen Richtlinien abweichen, sowie durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen über Preis, Zahlungs- und Lieferkonditionen und dergleichen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsannahmeerklärung verbindlich, soweit solche Vereinbarungen ausdrücklich darin bestätigt werden.

1.3. Der Kunde hat unsere Annahmeerklärung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 8 Tagen wird die Lieferung mit dem in unserer Erklärung festgehaltenen Inhalt ausgeführt.

1.4. Unsere Mitarbeiter sind zum Empfang von Zahlungen nur bei Vorlage einer Vollmacht oder einer von uns ausgestellten Quittung berechtigt.

 

 

2. Leistungsbeschreibung.

2.1. Gegenstand von Lieferverträgen ist ausschließlich die Lieferung körperlicher Waren.

2.2. Serienmäßige Änderungen oder Abweichungen in Form und Konstruktion, soweit diese dem Kunden zumutbar sind, bleiben uns bis zur Lieferung vorbehalten.

 

3. Preise.

3.1. Es gelten die in unseren unverbindlichen Preislisten bzw. die in der Auftragsannahmeerklärung angeführten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

3.2. Erfolgt die Lieferung, ohne dass wir schuldhaft einen Lieferverzug zu verantworten haben, später als 3 Monate nach Auftragserteilung, sind wir zu einer entsprechenden Änderung der Preise berechtigt, wenn nach Ablauf der 3-Monatsfrist eine allgemeine Preiserhöhung oder Preissenkung infolge Ansteigens oder Reduktion der Kostenfaktoren vorgenommen wurde.

3.3. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wurde, zur Abholung durch den Kunden ab dem vereinbarten Standort unseres Unternehmens.

 

4. Kaufantrag.

4.1. Der Kunde ist an seinen Kaufantrag vier Wochen lang gebunden.

4.2. Die Annahme des für den Kunden verbindlichen Kaufantrages kann von uns innerhalb von 14 Tagen ohne Angebe von Gründen schriftlich abgelehnt werden. Erfolgt durch uns kein solcher Widerspruch, gilt der Vertrag auf Basis des Auftrages unter Einbeziehung dieser unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen als abgeschlossen.

 

5. Vertragsabschluss.

5.1. Unsere Preislisten, Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Vereinbarte Preise, Konditionen und Lieferzeiten werden für uns erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Auftragsannahmeerklärung verbindlich.

5.2. Leistungen, die über den Umfang der Auftragserteilung hinausgehen, werden gesondert verrechnet.
5.3. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögenssituation des Kunden für die Einräumung von Krediten oder Zahlungszielen nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Stellung der Sicherheitsleistung zu verweigern.
5.4. Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund insbesondere dann vorzeitig und fristlos aufzulösen, wenn a) uns die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheint; b) der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder bedeutsame Umstände verschweigt; c) der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung oder einer sonst fälligen wesentlichen Vertragspflicht trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung der Vertragsauflösung bereits 6 Wochen im Verzug ist; d) im bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt am übergebenen Fahrzeug unser Eigentum daran ernsthaft gefährdet wird, insbesondere, wenn das Fahrzeug in missbräuchlicher oder gesetzwidriger Weise oder zu gesetzwidrigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zugriff auf das Fahrzeug durch seine nicht nur vorübergehende Verbringung ins Ausland erschwert wird; e) der Vertragspartner zahlungsunfähig wird, sein Unternehmen liquidiert, einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebt, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder fruchtlos in sein Vermögen Exekution geführt wird; f) der Vertragspartner stirbt (als Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person aufgelöst wird); weiters auch, wenn g) wir wegen Betriebsstörung und ähnlichen Ereignissen zur Lieferung außerstande sind; h) von uns ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird.
5.5. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Ware auf seine Gefahr und Kosten binnen der von uns genannten Frist an einen von uns bestimmten Ort zurückzustellen oder transportfähig zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, können wir die Rückführung auf seine Gefahr und Kosten veranlassen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben uns bei Verschulden des Kunden vorbehalten.

 

 

6. Rücktritt.

6.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG für Verbraucher:

a) hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmen für dessen geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand agbegeben, kann er von seinem Vertrag bzw. Vertragsantrag zurücktreten.

b) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, oder wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

6.2. Der Rücktritt ist vom Verbraucher bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche zu erklären. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages nötigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

 

              7. Stornierung.

7.1. Die Stornierung eines Auftrages ist nur mit unserem schriftlich erklärten Einverständnis möglich.

7.2. Bei einer solchen Vertragsauflösung stellen wir zur Abgeltung getätigter Aufwendungen, des Bearbeitungsaufwandes und entgangennen Gewinnes eine Stornogebühr von 20% des Bruttoverkaufspreises in Rechnung. Bei Verkaufssystemen und Sonderanfertigungen berechnen wir eine Gebühr in der Höhe der Anzahlung bzw. in Höhe von 33% des Bruttoverkaufspreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

 

              8. Lieferung und Abnahme.
8.1. Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen von den Lieferbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Lieferungen erfolgen auf Grund dieser Bedingungen, welche durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten und mit unserer Annahmeerklärung für beide Teile verbindlich werden.
8.2. Die im Vertrag angeführten Liefertermine und -fristen sind keine festen Daten. Als 'voraussichtlich' bezeichnete Termine verstehen sich nur annähernd und sind nicht verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen müssen in unserer Auftragsannahmeerklärung festgehalten sein und beginnen erst ab dem Datum unserer Annahme zu laufen. Unerhebliche und geringfügige Abweichungen von den vorgesehenen Lieferzeiten gelten als genehmigt.
8.3. Wird ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist fest vereinbart und die Lieferung um mehr als 6 Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von weiteren 6 Wochen zu setzen. Bei gleichzeitiger Androhung des Rücktritts kann der Kunde bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Als Verbraucher im Sinne des KSchG ist der Kunde bei Nachweis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
8.4. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Kunden über. Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir berechtigt, für die Aufbewahrung branchenübliche Lagerkosten zu verlangen.

8.5. Bei Verträgen, die dem KSchG unterliegen, gelten die gesetzlichen Rücktrittstatbestände.

 

9. Eigentumsvorbehalt.

9.1. Wenn die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kunden ausgefolgt wird, bleibt sie bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen gegen ihn aus der Lieferung (Rechnungsbetrag samt Zinsen, Spesen und Kosten) sowie bis zur Bezahlung der gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden stammenden Forderungen in unserem Eigentum.

9.2. Das Fahrzeug wird auf den Vorbehaltskäufer zugelassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenspesen verbleibt der Typenschein bei uns in Verwahrung. Der Käufer trägt als Fahrzeughalter die mit der Zulassung verbundenen Kosten.

9.3. Wenn für die im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware bei Weiterverkauf nur ein Mindererlös erzielt wird, hat der Kunde sowohl den uns daraus entstandenen Schaden als auch die aufgrund des Rücktransportes vom Kunden und sowie des Transportes bei Weiterverkauf an Dritte angefallenen Kosten zu ersetzen. Kann eine solche zurückgenommene Ware nicht weiterverkauft werden, wird sie dem Kunden zum Kaufpreis abzüglich mindestens 50 % und bei beschädigt zurückgenommener Ware abzüglich auch des sich aus dem Schaden ergebenden Minderwertes gutgeschrieben. Eine geänderte Abrechnung bleibt uns vorbehalten.

9.4. Greift ein Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, hat uns der Käufer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Auch hat der Käufer bei solchen Eingriffen wie etwa Pfändungen durch Gläubiger unverzüglich selbst alle zur Abwehr notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Erweisen sich die Kosten der Abwehr solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Exszindierungsprozessen, bei diesen Gläubigern als nicht einbringlich, so trifft den Käufer die Pflicht zur Schadloshaltung.

 

10. Mietkauf.

10.1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Übernahme des Fahrzeuges oder am Tag seiner Zulassung auf den Mietkäufer, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt.

10.2. Das Mietentgelt ist erstmals am Beginn des Mietverhältnisses und dann jeweils nach dem vereinbarten Zahlungsplan fällig.

10.3. Das Fahrzeug wird typisiert und auf den Mietkäufer zugelassen. Der Typenschein verbleibt bei uns als Eigentümerin des Fahrzeuges. Der Mietkäufer ist Fahrzeughalter und trägt als solcher die Kosten der Zulassung.

10.4. Nach Ablauf der individuell bestimmten Vertragszeit und Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Mietkäufer geht auf ihn das Eigentum am Fahrzeug über. Anschließend wird ihm der bis dahin bei uns verwahrte Typenschein übermittelt.

10.5. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom Mieter geleisteten Teilzahlungen als Entgelt für die ihm gewährten Nutzungsüberlassung angerechnet.

 

11. Reparatur-, Regiearbeiten.

Rechnungen über Reparaturarbeiten sind ab Erhalt ohne Abzüge sofort zur   Zahlung fällig.; dies gilt auch für gesondert beauftragte Leistungen und Zusatzaufträge.

 

12. Zahlung.

12.1. Bei Vereinbarung einer Anzahlung ist diese in vereinbarter Höhe binnen 5 Tagen nach Auftragsunterfertigung zu leisten.

12.2. Mangels anderer Vereinbarung ist die Ware bei Abholung durch den Kunden Zug um Zug ohne Abzüge in bar zu bezahlen. Rabatte und Skonti bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug vereinbart, bezieht sich dieser allein auf den Warenwert.

12.3. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung aus der Warenlieferung verrechnet.

12.4. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Zahlungen mittels Wechsel oder Scheck gelten erst mit Einlösung als Erfüllung. Sämtliche Kosten wie Bankprovisionen, Diskontspesen und Stempelgebühren werden vom Kunden getragen. Für die Rechtzeitigkeit bezüglich Einlösung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung des nicht eingelösten Wechsels übernehmen wir keine Haftung.

12.5. Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen zurückbehalten oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen oder den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Verzugszinsen bzw. individuell vereinbarte Zinsen in Höhe von 12 % p. a. berechnet.

12.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, uns alle dabei entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

12.7. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden Zahlungen der gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner seiner Verbindlichkeiten zu widmen.

12.8. Ausdrücklich gewährte Zahlungsziele und sonstige zugunsten des Kunden vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten als unter der Voraussetzung vereinbart, dass der Kunde sämtlichen Pflichten uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug mit einer von mehreren Verbindlichkeiten sind wir daher berechtigt, alle noch offenen Zahlungen auch aus anderen Aufträgen des Kunden sofort fällig zu stellen.

12.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, zurück zu behalten, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 KSchG entgegen steht.

12.10. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit einer konnexen Gegenforderung nicht berechtigt. Für Verbraucher ist eine Aufrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Z 8 KSchG möglich.

 

13. Leistungsstörungen, Gewährleistung.

13.1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit zu untersuchen. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns unter genauer Angabe der Beanstandung sofort schriftlich mitzuteilen.

13.2. Für bei Übergabe erkennbare offene Mängel der Ware, die anlässlich ihrer Übernahme nicht ausdrücklich gerügt worden sind, leisten wir keine Gewähr. Hingegen wird für bestimmte zugesicherte Eigenschaften Gewähr geleistet. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns gegenüber dem Kunden ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.

13.3. Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material oder Farbe berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

13.4. Für verdeckte Mängel trifft uns eine Gewährleistungspflicht nur, wenn diese Mängel bei Übernahme bereits bestanden haben und innerhalb der Gewährleistungsfrist durch substantiierte schriftliche Mängelrüge unverzüglich ab deren Hervorkommen geltend gemacht wurden. Bei Verbrauchern gilt diese Pflicht mit Maßgabe von ABGB und KSchG.

13.5. Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der von uns als mangelhaft geliefert anerkannten Ware eingeschränkt.

13.6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Behandlung und dergleichen verursacht wurden. Die gesetzliche Gewährleistung ist weiters auch bei Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und sonstiger Vorschriften entstehen, ebenso wenig bei selbst oder durch Dritte vorgenommenen Reparaturen.

13.7. Bei von uns anerkannten Beanstandungen haben wir das Recht auf Verbesserung oder auf Ersatzlieferung. Das Recht auf Preisminderung wird ausgeschlossen, wenn wir uns binnen angemessener Frist zur Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden bereit erklären.

13.8. Zur Vornahme einer Verbesserung oder Ersatzlieferung wird uns die üblicherweise erforderliche Zeit gewährt, wobei sich daraus kein Anspruch auf Preisminderung ergibt.

13.9. Wenn eine Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder von uns nicht gewünscht wird, hat der Kunde Anspruch auf Wertminderung oder Wandlung.

 

14. Schadenersatz.

14.1. Für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur, wenn wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Dies gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung.

14.2. Die Haftung wird auch für Folgeschäden ausgeschlossen, ausgenommen für Personenschäden und Sachschäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

15. Garantie

15.1. Garantien werden nur ausdrücklich vereinbart und in einem handelsüblichen oder individuellen Rahmen gewährt.

15.2. Die Frist einer allfällig eingeräumten Garantie beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden zu laufen.

15.3. Die Garantie gilt innerhalb der gewährten Garantiefrist, unter folgenden Voraussetzungen: Das Fahrzeug darf nicht verändert, nicht entgegen seinem Betriebszweck verwendet und muss gemäß den Empfehlungen des Serviceheftes in unserer Betriebsstätte oder bei einem autorisierten Unternehmen gewartet werden.

15.4. Garantieansprüche sind ohne Verzögerung nach Feststellung eines Material- oder Herstellungsfehlers geltend zu machen und werden ausschließlich in unserer Betriebsstätte abgewickelt. Im Zusammenhang mit der Erledigung von Garantiearbeiten anfallende Transportkosten sind vom Kunden bzw. dem Einsender der Ware zu tragen.

15.5. Für Schäden, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Garantie geleistet. Ebenso sind Sonderaufbauten und Einrichtungen, die nicht von uns direkt geliefert bzw. hergestellt worden sind, von der Garantie ausgeschlossen.

15.6. Schadenersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

16. Erfüllungsort.

Mangels besonderer, anders lautender Vereinbarung gilt für beide Vertragsteile als Erfüllungsort 4623 Gunskirchen, und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware oder ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen.

 

17. Gerichtsstand.

Für alle wie immer gearteten Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 4600 Wels vereinbart, soweit dem nicht § 14 Abs. 1 KSchG entgegen steht.

 

18. Anwendbares Recht.

Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem österreichischen Recht. Bei Kaufverträgen wird ausdrücklich die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.

 

19. Sonstiges.

19.1. Sämtliche individuell vereinbarte Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.

19.2. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.

19.3. Wir teilen im Sinne des Datenschutzgesetzes mit, dass wir die Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsverwaltung und Geschäftsabwicklung automationsunterstützt verarbeiten.

Auf Wunsch teilen wir dem Kunden seine bei uns gespeicherten Daten mit.

An Dritte werden Kundendaten nicht weitergegeben.

 

 

20. Vertragsabschlüsse mit Konsumenten im Fernabsatz

a) Für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden gelten, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient, die §§ 5 c bis 5 j KSchG.

b) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.

c) Ein Fernabsatzgeschäft mit einem Konsumenten ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich, unter verständlicher Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift, der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, des Preises, allfälliger Lieferkosten, der Zahlungs-, Liefer- bzw. Erfüllungsbedingungen, der Gültigkeitsdauer des Angebotes bzw. des Preises sowie der Mindestlaufzeit eines Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, bestätigt hat.

d) Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer Vertragserklärung innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Pkt. c) nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten binnen dieser Frist nicht nach, so beginnt die 7-tägige Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechtes des Konsumenten mit dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Informationen durch den Unternehmer.

e) Vom Rücktrittsrecht des Konsumenten in einem Fernabsatzgeschäft ausdrücklich ausgenommen sind die in § 5 f KSchG bezeichneten Verträge, so insbesondere über

- Waren welche nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

- Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Konsumenten gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen (§ 5 e Abs. 2 KSchG) ab Vertragsschluss begonnen wird.

f) Die §§ 5 c bis 5 i KSchG sind nicht anzuwenden bei den in § 5 b KSchG genannten Verträgen, so insbesondere nicht auf Versteigerungen. Für im Rahmen von Internetversteigerungen bzw. Online-Auktionen geschlossene Verträge gilt daher das in Pkt. d) beschrieben Rücktrittsrecht nicht.