8.5.
Bei Verträgen, die dem KSchG unterliegen, gelten
die gesetzlichen Rücktrittstatbestände.
9.
Eigentumsvorbehalt.
9.1.
Wenn die Ware vor vollständiger Bezahlung des
Kaufpreises an den Kunden ausgefolgt wird, bleibt
sie bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen
gegen ihn aus der Lieferung (Rechnungsbetrag samt
Zinsen, Spesen und Kosten) sowie bis zur Bezahlung
der gesamten aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden stammenden Forderungen in unserem Eigentum.
9.2.
Das Fahrzeug wird auf den Vorbehaltskäufer
zugelassen. Bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises samt Nebenspesen verbleibt der Typenschein
bei uns in Verwahrung. Der Käufer trägt
als Fahrzeughalter die mit der Zulassung verbundenen
Kosten.
9.3.
Wenn für die im Zuge der Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware bei
Weiterverkauf nur ein Mindererlös erzielt wird,
hat der Kunde sowohl den uns daraus entstandenen
Schaden als auch die aufgrund des Rücktransportes
vom Kunden und sowie des Transportes bei Weiterverkauf
an Dritte angefallenen Kosten zu ersetzen. Kann
eine solche zurückgenommene Ware nicht weiterverkauft
werden, wird sie dem Kunden zum Kaufpreis abzüglich
mindestens 50 % und bei beschädigt zurückgenommener
Ware abzüglich auch des sich aus dem Schaden
ergebenden Minderwertes gutgeschrieben. Eine geänderte
Abrechnung bleibt uns vorbehalten.
9.4.
Greift ein Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware, hat uns der Käufer sofort schriftlich
zu benachrichtigen. Auch hat der Käufer bei
solchen Eingriffen wie etwa Pfändungen durch
Gläubiger unverzüglich selbst alle zur
Abwehr notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Erweisen
sich die Kosten der Abwehr solcher Eingriffe, insbesondere
die Kosten von Exszindierungsprozessen, bei diesen
Gläubigern als nicht einbringlich, so trifft
den Käufer die Pflicht zur Schadloshaltung.
10.
Mietkauf.
10.1.
Die Mietzeit beginnt am Tag der Übernahme des
Fahrzeuges oder am Tag seiner Zulassung auf den
Mietkäufer, je nachdem, welcher Umstand zuerst
eintritt.
10.2.
Das Mietentgelt ist erstmals am Beginn des Mietverhältnisses
und dann jeweils nach dem vereinbarten Zahlungsplan
fällig.
10.3.
Das Fahrzeug wird typisiert und auf den Mietkäufer
zugelassen. Der Typenschein verbleibt bei uns als
Eigentümerin des Fahrzeuges. Der Mietkäufer
ist Fahrzeughalter und trägt als solcher die
Kosten der Zulassung.
10.4.
Nach Ablauf der individuell bestimmten Vertragszeit
und Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch
den Mietkäufer geht auf ihn das Eigentum am
Fahrzeug über. Anschließend wird ihm
der bis dahin bei uns verwahrte Typenschein übermittelt.
10.5.
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses
werden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom
Mieter geleisteten Teilzahlungen als Entgelt für
die ihm gewährten Nutzungsüberlassung
angerechnet.
11.
Reparatur-, Regiearbeiten.
Rechnungen
über Reparaturarbeiten sind ab Erhalt ohne
Abzüge sofort zur Zahlung fällig.;
dies gilt auch für gesondert beauftragte Leistungen
und Zusatzaufträge.
12.
Zahlung.
12.1.
Bei Vereinbarung einer Anzahlung ist diese in vereinbarter
Höhe binnen 5 Tagen nach Auftragsunterfertigung
zu leisten.
12.2.
Mangels anderer Vereinbarung ist die Ware bei Abholung
durch den Kunden Zug um Zug ohne Abzüge in
bar zu bezahlen. Rabatte und Skonti bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Ist ein Skontoabzug vereinbart, bezieht sich dieser
allein auf den Warenwert.
12.3.
Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf
Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung aus
der Warenlieferung verrechnet.
12.4.
Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegen
genommen. Zahlungen mittels Wechsel oder Scheck
gelten erst mit Einlösung als Erfüllung.
Sämtliche Kosten wie Bankprovisionen, Diskontspesen
und Stempelgebühren werden vom Kunden getragen.
Für die Rechtzeitigkeit bezüglich Einlösung,
Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung
des nicht eingelösten Wechsels übernehmen
wir keine Haftung.
12.5.
Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung
oder sonstigen Leistung in Verzug, können wir
entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen
und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen
bis zur Begleichung der rückständigen
Zahlungen zurückbehalten oder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen
oder den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig
stellen. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche
Verzugszinsen bzw. individuell vereinbarte Zinsen
in Höhe von 12 % p. a. berechnet.
12.6.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet
sich der Kunde, uns alle dabei entstehenden Kosten,
Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer,
insbesondere die tarifmäßigen Kosten
der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen,
sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind.
12.7.
Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten
des Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden
Zahlungen der gänzlichen oder teilweisen Abdeckung
einzelner seiner Verbindlichkeiten zu widmen.
12.8.
Ausdrücklich gewährte Zahlungsziele und
sonstige zugunsten des Kunden vereinbarte Zahlungsbedingungen
gelten als unter der Voraussetzung vereinbart, dass
der Kunde sämtlichen Pflichten uns gegenüber
vertragsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug
mit einer von mehreren Verbindlichkeiten sind wir
daher berechtigt, alle noch offenen Zahlungen auch
aus anderen Aufträgen des Kunden sofort fällig
zu stellen.
12.9.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchem
Grund auch immer, zurück zu behalten, soweit
dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 KSchG entgegen steht.
12.10.
Der Kunde ist zur Aufrechnung mit einer konnexen
Gegenforderung nicht berechtigt. Für Verbraucher
ist eine Aufrechnung nach Maßgabe des §
6 Abs. 1 Z 8 KSchG möglich.
13.
Leistungsstörungen, Gewährleistung.
13.1.
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe
auf Vollständigkeit zu untersuchen. Fehlmengen
oder Falschlieferungen sind uns unter genauer Angabe
der Beanstandung sofort schriftlich mitzuteilen.
13.2.
Für bei Übergabe erkennbare offene Mängel
der Ware, die anlässlich ihrer Übernahme
nicht ausdrücklich gerügt worden sind,
leisten wir keine Gewähr. Hingegen wird für
bestimmte zugesicherte Eigenschaften Gewähr
geleistet. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften,
die von uns gegenüber dem Kunden ausdrücklich
und schriftlich zugesichert wurden.
13.3.
Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen
in Abmessung, Ausstattung, Material oder Farbe berechtigen
nicht zu einer Beanstandung.
13.4.
Für verdeckte Mängel trifft uns eine Gewährleistungspflicht
nur, wenn diese Mängel bei Übernahme bereits
bestanden haben und innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch substantiierte schriftliche Mängelrüge
unverzüglich ab deren Hervorkommen geltend
gemacht wurden. Bei Verbrauchern gilt diese Pflicht
mit Maßgabe von ABGB und KSchG.
13.5.
Gewährleistungsansprüche sind der Höhe
nach auf den Wert der von uns als mangelhaft geliefert
anerkannten Ware eingeschränkt.
13.6.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäßen
Transport, unsachgemäße Behandlung und
dergleichen verursacht wurden. Die gesetzliche Gewährleistung
ist weiters auch bei Schäden ausgeschlossen,
die durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung
der Betriebsanleitung und sonstiger Vorschriften
entstehen, ebenso wenig bei selbst oder durch Dritte
vorgenommenen Reparaturen.
13.7.
Bei von uns anerkannten Beanstandungen haben wir
das Recht auf Verbesserung oder auf Ersatzlieferung.
Das Recht auf Preisminderung wird ausgeschlossen,
wenn wir uns binnen angemessener Frist zur Verbesserung
oder Nachtrag des Fehlenden bereit erklären.
13.8.
Zur Vornahme einer Verbesserung oder Ersatzlieferung
wird uns die üblicherweise erforderliche Zeit
gewährt, wobei sich daraus kein Anspruch auf
Preisminderung ergibt.
13.9.
Wenn eine Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht
möglich ist oder von uns nicht gewünscht
wird, hat der Kunde Anspruch auf Wertminderung oder
Wandlung.
14.
Schadenersatz.
14.1.
Für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes
haften wir nur, wenn wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zu verantworten haben. Dies gilt auch für sonstige
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche
wegen positiver Vertragsverletzung.
14.2.
Die Haftung wird auch für Folgeschäden
ausgeschlossen, ausgenommen für Personenschäden
und Sachschäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15.
Garantie
15.1.
Garantien werden nur ausdrücklich vereinbart
und in einem handelsüblichen oder individuellen
Rahmen gewährt.
15.2.
Die Frist einer allfällig eingeräumten
Garantie beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges
an den Kunden zu laufen.
15.3.
Die Garantie gilt innerhalb der gewährten Garantiefrist,
unter folgenden Voraussetzungen: Das Fahrzeug darf
nicht verändert, nicht entgegen seinem Betriebszweck
verwendet und muss gemäß den Empfehlungen
des Serviceheftes in unserer Betriebsstätte
oder bei einem autorisierten Unternehmen gewartet
werden.
15.4.
Garantieansprüche sind ohne Verzögerung
nach Feststellung eines Material- oder Herstellungsfehlers
geltend zu machen und werden ausschließlich
in unserer Betriebsstätte abgewickelt. Im Zusammenhang
mit der Erledigung von Garantiearbeiten anfallende
Transportkosten sind vom Kunden bzw. dem Einsender
der Ware zu tragen.
15.5.
Für Schäden, die auf normalen Verschleiß
zurückzuführen sind, wird keine Garantie
geleistet. Ebenso sind Sonderaufbauten und Einrichtungen,
die nicht von uns direkt geliefert bzw. hergestellt
worden sind, von der Garantie ausgeschlossen.
15.6.
Schadenersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
16.
Erfüllungsort.
Mangels
besonderer, anders lautender Vereinbarung gilt für
beide Vertragsteile als Erfüllungsort 4623
Gunskirchen, und zwar auch dann, wenn die Übergabe
der Ware oder ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgen.
17.
Gerichtsstand.
Für
alle wie immer gearteten Rechtsstreitigkeiten aus
dem gegenständlichen Vertragsverhältnis
wird die ausschließliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes in 4600
Wels vereinbart, soweit dem nicht § 14 Abs.
1 KSchG entgegen steht.
18.
Anwendbares Recht.
Das
gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt
ausschließlich dem österreichischen Recht.
Bei Kaufverträgen wird ausdrücklich die
Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge
betreffend den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.
19.
Sonstiges.
19.1.
Sämtliche individuell vereinbarte Ergänzungen
und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit
der Schriftform.
19.2.
Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die
Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
19.3.
Wir teilen im Sinne des Datenschutzgesetzes mit,
dass wir die Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsverwaltung
und Geschäftsabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten.
Auf
Wunsch teilen wir dem Kunden seine bei uns gespeicherten
Daten mit.
An
Dritte werden Kundendaten nicht weitergegeben.
20.
Vertragsabschlüsse mit Konsumenten im Fernabsatz
a)
Für Verträge, die unter ausschließlicher
Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel
geschlossen werden gelten, sofern sich der Unternehmer
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems bedient, die §§
5 c bis 5 j KSchG.
b)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragspartner
verwendet werden können, insbesondere Drucksachen
mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen
mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe,
Ferngespräche mit Personen oder Automaten als
Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon,
Telekopie sowie öffentlich zugängliche
elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation
ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.
c)
Ein Fernabsatzgeschäft mit einem Konsumenten
ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer
den Auftrag schriftlich, unter verständlicher
Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift,
der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
des Preises, allfälliger Lieferkosten, der
Zahlungs-, Liefer- bzw. Erfüllungsbedingungen,
der Gültigkeitsdauer des Angebotes bzw. des
Preises sowie der Mindestlaufzeit eines Vertrages,
wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat, bestätigt hat.
d)
Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem
im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer Vertragserklärung
innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei
der Samstag nicht als Werktag gilt. Die Rücktrittsfrist
beginnt bei Verträgen über die Lieferung
von Waren mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es
genügt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird. Ist der Auftragnehmer
seinen Informationspflichten nach Pkt. c) nicht
nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate. Kommt
der Unternehmer seinen Informationspflichten binnen
dieser Frist nicht nach, so beginnt die 7-tägige
Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechtes
des Konsumenten mit dem Zeitpunkt der Übermittlung
dieser Informationen durch den Unternehmer.
e)
Vom Rücktrittsrecht des Konsumenten in einem
Fernabsatzgeschäft ausdrücklich ausgenommen
sind die in § 5 f KSchG bezeichneten Verträge,
so insbesondere über
-
Waren welche nach Kundenspezifikationen angefertigt
werden, die auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind.
-
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem
Konsumenten gegenüber vereinbarungsgemäß
innerhalb von 7 Werktagen (§ 5 e Abs. 2 KSchG)
ab Vertragsschluss begonnen wird.
f)
Die §§ 5 c bis 5 i KSchG sind nicht anzuwenden
bei den in § 5 b KSchG genannten Verträgen,
so insbesondere nicht auf Versteigerungen. Für
im Rahmen von Internetversteigerungen bzw. Online-Auktionen
geschlossene Verträge gilt daher das in Pkt.
d) beschrieben Rücktrittsrecht nicht.